Die Kassennachschau nach § 146b AO ist eine unangekündigte Prüfung der Kassenführung: Amtsträger des Finanzamts dürfen seit 2018 während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten, Kassendaten, TSE und Verfahrensdokumentation einsehen und einen Kassensturz verlangen – auch bei einer offenen Ladenkasse. Nicht erlaubt sind Durchsuchungen und das Betreten von Wohnräumen gegen den Willen des Inhabers; werden Mängel festgestellt, kann der Prüfer aber ohne gesonderte Prüfungsanordnung direkt zur Außenprüfung übergehen. Vorbereitung heißt deshalb: Tagesabschluss, DSFinV-K-Export und Verfahrensdokumentation müssen jederzeit griffbereit sein.
Der Prüfer darf sich Zeit lassen, bevor er sich zeigt: Vor der eigentlichen Nachschau sind das Beobachten des Kassenbetriebs in öffentlich zugänglichen Räumen und Testkäufe zulässig – ohne Ausweispflicht. Erst zu Beginn der Nachschau selbst muss er sich ausweisen, notfalls gegenüber anwesenden Mitarbeitenden. Geprüft werden dann Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen, allen voran die Verfahrensdokumentation nach GoBD; bei elektronischen Kassen läuft der Datenzugriff über die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K-Export) oder per Datenträgerüberlassung. (Quelle: § 146b Abs. 1 und 2 AO; AEAO zu § 146b, BMF-Schreiben vom 29.05.2018)
Zur ehrlichen Einordnung gehören beide Seiten: 19.080 Kassennachschauen zählte die Bundesregierung allein für 2024 – das klingt nach viel, ist gemessen an Millionen Kassenbetrieben aber eine überschaubare Prüfdichte. In der Fläche war die Nachschau bislang eher ein zahnloser Tiger: Sie findet statt, aber die Wahrscheinlichkeit, dass sie den eigenen Betrieb trifft, war gering. Genau das soll sich ändern – der Aktionsplan vom 16.07.2026 will das Entdeckungsrisiko „spürbar erhöhen": mit risikoorientierten Prüfansätzen und einem Datenanalysezentrum, das Auffälligkeiten KI-gestützt erkennt. Und die Eskalation ist eingebaut: Bei Beanstandungen darf der Prüfer nahtlos zur Außenprüfung übergehen; auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen. Kassenverstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 25.000 € – wirtschaftlich schwerer wiegt regelmäßig die Hinzuschätzung bei formell nicht ordnungsmäßiger Kassenführung. (Quelle: Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/3641, Meldung des Deutschen Bundestags vom 22.01.2026; BMF/BMJV-Pressemitteilung zum Aktionsplan, 16.07.2026; § 146b Abs. 3 AO; § 379 AO – Stand: 31.07.2026)
Rechtsgrundlage§ 146b AO
Anwendbar seit01.01.2018
Ankündigungkeine
Nachschauen 202419.080
Bußgeldbis 25.000 € (§ 379 AO)
Quellen: § 146b AO · AEAO zu § 146b (BMF-Schreiben v. 29.05.2018) · Deutscher Bundestag, Meldung v. 22.01.2026 (BT-Drs. 21/3641) · § 379 AO · Stand: 31.07.2026.
Aus über 500 Fachhandels-Kunden und der TSE-Welle weiß ich: Eine Kassennachschau wird nicht am Tag des Besuchs gewonnen, sondern am Tagesabschluss davor. Die Betriebe, die entspannt bleiben, haben drei Dinge im Griff – der DSFinV-K-Export ist auf Knopfdruck da, die Verfahrensdokumentation liegt aktuell im Ordner oder in der Cloud, und die Kassenmeldung über „Mein ELSTER" stimmt mit dem überein, was tatsächlich im Betrieb steht. Der vierte Punkt wird am häufigsten vergessen: Das Team muss Bescheid wissen. Die Nachschau kommt, wann sie will – also oft dann, wenn die Chefin gerade nicht da ist. Wer der Schichtleitung zwei Sätze mitgibt („Ausweis zeigen lassen, Chef anrufen, nichts unterschreiben, Daten gibt es über den Export"), hat aus einem Schreckmoment einen Vorgang gemacht. Und die Prüfer wissen genau, wo sie hinschauen: Stornoquoten, Trainingskellner, Lücken im Tagesabschluss. Genau die Punkte, die eine saubere Systemkette ohnehin von selbst erledigt – wie sie aussieht, zeigt die Kassenwelt.
Und die nächste TSE-Welle rollt bereits – diesmal von innen. Die Zertifikate der ersten TSE-Generation laufen aus: Hardware-TSEs sind typischerweise fünf Jahre ab Herstellung zertifiziert – die ersten Zertifikate aus 2019/2020 sind bereits abgelaufen, die ersten Cloud-TSE-Zertifikate aus 2021 folgen. Teils enden zusätzlich gekoppelte Laufzeitlizenzen schon nach drei Jahren, im schlechtesten Fall steht dann die ganze Kasse. Eine abgelaufene TSE signiert nicht mehr gültig – es entstehen Lücken in der Signaturkette, die genau die Prüfer sofort sehen, deren Werkzeuge gerade schärfer werden. Dazu kommt die Formalie: Der TSE-Tausch ist über „Mein ELSTER" innerhalb eines Monats zu melden, und die Daten der alten TSE müssen über Jahre zugreifbar bleiben – auch wenn der Anbieter irgendwann seinen Lizenzserver abschaltet.
Der Punkt, der dabei am häufigsten missverstanden wird: Die Verantwortung liegt beim Betrieb – und sie lässt sich nicht wegdelegieren. Die Pflichten aus § 146a AO treffen den Steuerpflichtigen, nicht den Steuerberater und nicht den Kassenhändler. Was sich delegieren lässt, ist die Arbeit: Manche Kassenhändler-Verträge decken TSE-Monitoring und -Tausch als Service ab – das lohnt den Blick in den eigenen Vertrag und kann bei Fehlern zivilrechtliche Ansprüche begründen, ändert gegenüber dem Finanzamt aber nichts. Mein Rat aus der TSE-Welle 2020: lieber ein paar Monate zu früh sauber aufgesetzt als ein paar Tage zu spät – eine gerissene Signaturkette lädt zu genau der tiefergehenden Prüfung ein, die man vermeiden wollte. Und: alles aufbewahren. Eine Betriebsprüfung kann noch Jahre später an der Tür stehen und will dann auch an die Daten der längst getauschten TSE.
Was bei der geplanten Kassenpflicht dazukäme: Lagebild oben und der Artikel zur Kassenpflicht 2028. – Einordnung aus der Praxis – keine Rechts- oder Steuerberatung.